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Praxisgebühr 2 (Umsetzung im Notdienst)

Die Neuregelung der Praxisgebühr im Notfalldienst ab 1.7.2004 ist widersinnig und konterkariert jegliche Bemühungen um eine vernünftige Steuerung. Sie begünstigt nur diejenigen, die mehrfach im Quartal (oft willkürlich oder mißbräuchlich) Notdienste in Anspruch nehmen.  

Nach dem Gesetz muss ein Versicherter immer dann die Praxisgebühr zahlen, wenn er ohne Überweisung zu einem Arzt geht. Da es im Normalfall keine Überweisung vom Arzt zum Notfalldienst gibt (Notfälle sind nicht planbar), bedeutet das: Der Patient muss im Notfalldienst erneut zahlen.

Auch umgekehrt gibt es keine Überweisung vom Notfalldienst zum weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt. Weil es hierbei aber oft um die Fortsetzung einer im Notfalldienst begonnenen Behandlung oder deren Kontrolle ging, haben die Vertragspartner es zuerst als unbillig empfunden, den Versicherten noch einmal zur Kasse zu bitten. Der Versicherte sollte nicht darunter leiden, dass es keine Möglichkeit der Überweisung vom Notdienst zum weiterbehandelnden Arzt gibt. Deshalb befreite die Vorlage einer Quittung über im Notdienst gezahlte Praxisgebühr bis zum 30.6.04 von erneuter Zahlungspflicht.

Als ebenso unbillig empfanden die Vertragspartner zunächst, dass der Versicherte bei einer geplanten Inanspruchnahme des Notfalldienstes (Verbandwechsel, Fortführung einer Infusionsserie usw.) erneut zahlen hätte zahlen müssen, nur weil es für diesen nicht seltenen Fall keine Überweisungsmöglichkeit gab. Es wurde deshalb die Möglichkeit geschaffen, dass ein Arzt den Patienten zur am Wochenende vorhersehbar erforderlichen Behandlung an den Notdienst überweisen konnte. Mit dieser "Überweisung zur geplanten Inanspruchnahme des Notfalldienstes" war der Patient von der erneuten Zahlung der Praxisgebühr befreit.

So war die Rechtslage nach Beschluss der Vertragspartner in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004. Eine Ungereimtheit war dabei folgendes: Ein Patient musste nur ein Mal zahlen, wenn die Notfallbehandlung zuerst stattfand und später ein niedergelassener Arzt aufgesucht wurde. Aber der Patient musste zwei Mal zahlen, wenn nach einer Behandlung bei niedergelassenen Arzt die Inanspruchnahme eines Notfalldienstes wegen eines unvorhergesehenen "Notfalles" erforderlich wurde. (Eine Sonderregelung bestand in Nordrhein: hier genügte im Notfalldienst die Vorlage einer Quittung, dass die Praxisgebühr in dem Quartal bereits irgendwo bezahlt worden war.)

Nach einem Beschluss der Vertragspartner gilt ab 1.7.2004 folgende Regelung: Die niedergelassenen Ärzte und der Notfalldienst werden getrennt betrachtet. Die Quittung über bereits im Notfalldienst gezahlte Praxisgebühr führt nicht mehr zur Befreiung von erneuter Zahlung beim niedergelassenen Arzt. Die Überweisung zum Notfalldienst wegen geplanter Inanspruchnahme ist abgeschafft. In Nordrhein gilt die Quittung über bereits beim niedergelassenen Arzt gezahlte Praxisgebühr bei Inanspruchnahme des Notdienstes nicht mehr. Es muss also sowohl beim niedergelassenen Arzt wie auch bei der Inanspruchnahme des Notfalldienstes erneut gezahlt werden.

(Link zur Seite der KV NO)

Meine Meinung dazu:

Aus Gründen der beabsichtigten Steuerung ist es durchaus sinnvoll und notwendig, jede Inanspruchnahme des Notfalldienstes mit einer erneuten Zahlung zu verbinden, damit nicht der Notfalldienst zur Einholung einer kostenlosen Zweitmeinung, zur Behandlung von Bagatellfällen oder aus reiner Bequemlichkeit missbraucht wird ("Tagsüber habe ich keine Zeit zum Arzt zu gehen"). Nur das beschränkt die Inanspruchnahme der Notfalldienste auf die wirklich erforderlichen Fälle. Eine Überforderung der Versicherten ist nicht zu befürchten: Bei stationärer Behandlung können innerhalb eines Monats schließlich bis zu 280,00 Euro Zuzahlung fällig werden, ohne dass dies als Überforderung angesehen wird. Außerdem gibt es die Begrenzung auf 2 % bzw. 1 % des Einkommens. Und ungeplante Notfälle treffen pro Quartal weniger als 5 % der Versicherten.

Das Instrument der Überweisung zur geplanten Inanspruchnahme des Notfalldienstes muss weiter zur Verfügung stehen, um die Fortsetzung bestimmter notwendiger Behandlungen auch am Wochenende zu sichern. In diesen Fällen bedarf es nämlich keiner Steuerung eines unerwünschten Inanspruchnahmeverhaltens. Ebenso sollte es eine Überweisung an einen anderen Notfalldienst geben, wenn der zuerst in Anspruch genommene Notfalldienst den Patienten an eine Klinikambulanz oder einen spezialisierten Notfalldienst weiterleiten muss. Die Überweisungen an einen Notfalldienst müßten mit einem festen Datum versehen sein ("Notfalldienst am ... ") und ihre Gültigkeit mit Ende der Notfalldienstzeit am ersten Werktag nach der Ausstellung verlieren.

Eine Überweisung vom Notfalldienst zum niedergelassenen Arzt hingegen ist entbehrlich. Hier sollte durchaus erneut gezahlt werden müssen, ohne Anerkennung der Quittung aus dem Notfalldienst. Nur so kann das oben aufgezeigte Dilemma umgangen werden: Erst Hausarzt, dann Notfall: 2 x zahlen, aber erst Notfall, dann Hausarzt: nur 1 x zahlen.

Die ab 1.7. geltende Regelung, dass der Patient im Notfalldienst nur ein Mal zahlen muss und dann alle anderen Notfalldienstbesuche "frei" hat, widerspricht jeglicher Vernunft und verkehrt die beabsichtigte Steuerungswirkung ins Gegenteil: Die ungehemmte, sinnlose und missbräuchliche Inanspruchnahme des Notfalldienstes wird nicht bestraft, sondern geradezu gefördert. Zumal das Aufsuchen eines niedergelassenen Arztes zur Weiterbehandlung wegen der dort erneut fällig werdenden Praxisgebühr teurer ist als die zuzahlungsfreie erneute Inanspruchnahme des Notfalldienstes. Diese unsinnige Regelung als Erfolg zu verkaufen (u.a. Dr. Leonhard Hansen, Vorsitzender der KV Nordrhein), belegt aus meiner Sicht die Praxisferne der Entscheidungsträger. Eines ist doch sonnenklar:

Nach einer Behandlung im Notfalldienst darf das Aufsuchen eines niedergelassenen Arztes für den Patienten nicht teurer sein als die erneute Inanspruchnahme eines Notfalldienstes.

Und wie im Tollhaus geht es weiter:

Die KBV erklärt am 19.7.04, es stünden neue Verhandlungen mit den Kassen an, die Nordrheinische Regelung bundesweit umzusetzen, nach der nach dem Besuch des Notdienstes beim weiterbehandelnden (Hausarzt) erneut gezahlt werden muß (Quelle). Andere KVen lehnen das ab.

Am 21.7.04 beschwert sich der Abteilungsleiter beim AOK-Bundesverband, Dr. Manfred Partsch, es sei befremdlich, über dieses Ansinnen der KBV nur aus der Presse erfahren zu haben. Weder sei ein Gespräch vereinbart worden, noch habe die KBV offiziell einen Vorschlag vorgelegt (Quelle).

  Welche Anforderungen wären denn an einen sinnvollen Vorschlag zu stellen ?
1. Die ungesteuerte Inanspruchnahme von Notdiensten muß vermindert werden.
2. Die ärztlich gesteuerte Inanspruchnahme des Notdienstes darf nicht bestraft werden (Überweisung zur geplanten Inanspruchnahme zur Infusion, Injektion, zum Verbandswechsel oder die Überweisung von einem Notdienst zu einem spezialisierteren muß möglich sein).
3. Die Inanspruchnahme eines weiterbehandelnden (Haus)arztes darf nicht teurer sein als die patientengesteuerte Inanspruchnahme eines weiteren Notdienstes.
   

Diese einleuchtenden drei Vorgaben muß jede sachgerechte Regelung einhalten, wenn sie nicht zu Fehlsteuerungen oder groben Ungerechtigkeiten führen will, die schließlich in den Praxen mit den Patienten diskutiert werden müssen. Und diese drei Punkte hatten wir schon einmal: in der ursprünglichen bundesweiten Regelung der KBV, die aber von Dr. Hansen (Vorsitzendem der KV Nordrhein) von Anfang an bis jetzt erfolgreich torpediert worden ist. In selbstherrlicher Manier setzte er sich mit seinem nordrheinischen Sonderweg über die Vereinbarung der KBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen hinweg. Dabei ist er selbst stellvertretender Vorsitzender der KBV. Wie gesagt: Ein Stück aus dem Tollhaus.   

Wer ist hier Kapiertnix ?
1. Die Entscheidungsträger der ursprünglichen Regelungen zur Praxisgebühr im Notfalldienst (Spitzenverbände der Krankenkassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung)
2. Der Protagonist der Neuregelung seit 1.7.2004, Herr Dr. Hansen
3. Der Autor dieser Webseite

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Zitieren erlaubt mit Quellenangabe: www.kapiertnix.de

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Autor: Hans-Peter Meuser, zuletzt aktualisiert am 21.07.2004  

Ärzteverein Südkreis Mettmann e.V.