Praxisgebühr 1 (Grundlagen, Ziele)
Der erklärte Sinn einer Praxisgebühr, wie sie von der Rürup-Kommission, der Politik, den Krankenkassen und den Ärzten für prinzipiell sinnvoll gehalten wird, sollte es sein, die Versicherten zu einer sparsameren Inanspruchnahme Ärztlicher Leistungen anzuhalten, denn die Fakten sind:
| + | unbestritten liegt Deutschland mit der Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte mit an der Weltspitze |
| + | Hausärzte, Fachärzte und ärztliche Notfalldienste werden täglich millionenfach mit Bagatellen aufgesucht |
| + | Zuzahlungen gibt es für fast alle Bereiche: Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel, Krankengymnastik, Krankenhaus usw. |
| + | einzig der Bereich Arztbesuch war bisher zuzahlungsfrei |
| + | eine Eigenbeteilungung des Patienten beim Arztbesuch ist in vielen anderen Europäischen Ländern üblich. |
| + | eine sinnvolle Eigenbeteiligung kann den Krankenkassenbeitrag verringern, wie es die Tarife der Privaten Krankenkassen zeigen. |
| + | unnötige Arztbesuche unterbleiben eher, wenn es eine Praxisgebühr gibt. |
Nun ist die Steuerung des Inanspruchnahmeverhaltens der Versicherten ein unterstützenswertes Ziel, die damit verbundene Erschließung neuer Einnahmequellen für die unter chronischem Geldmangel leidende gesetzliche Krankenversicherung ein willkommener Nebeneffekt, der allerdings bei unsachgemäßer Ausgestaltung der Praxisgebühr die primär angestrebte Steuerungsfunktion vergessen lassen kann. Alle Schritte von Politik und Selbstverwaltung müssen also unter diesen beiden Blickwinkeln betrachtet werden:
1. Steuerung des Inanspruchnahmeverhaltens
2. Erschließung neuer Geldquellen
Will man das Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten nachhaltig in die richtige Richtung beeinflussen, muss man eine Kostenbeteiligung für jede ärztliche Leistung vorsehen. Nur das hätte eine wirkliche Steuerungswirkung, weil jeder Patient sich die Frage der Notwendigkeit bei jeder einzelnen ärztlich beabsichtigten Leistung neu stellt. Damit hätten wir eine Analogie zur Medikamentenverordnung, wo der Patient auch bei jedem Medikament einen Eigenanteil trägt. Das gleiche gilt für Krankengymnastik und physikalische Therapie, auch hier zahlt der Patient für jede einzelne Anwendung.
Deutlich weniger wirksam im Sinne einer Steuerung ist eine pauschale Praxisgebühr von 10 Euro einmal im Quartal für jeden in Anspruch genommen Arzt. Alle ärztlichen Leistungen dieses Arztes wären pauschal mit einem einmaligen Selbstbehalt von 10 Euro abgegolten. Aber der Patient würde sich fragen, ob tatsächlich die Konsultation von 5 Ärzten in einem Quartal erforderlich ist, wenn er bei jedem dieser Ärzte eine Prixisgebühr zahlen müsste.
Nur geringe Steuerungswirkung erreicht man, wenn man die Regelung wählt, die die Politik im GMG (Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetz) beschlossen hat. Inkraftgetreten am 1.1.2004, sieht das GMG jetzt eine Praxisgebühr von 10 € für die Inanspruchnahme eines Arztes ohne Überweisung vor. Alle weiteren Ärzte können dann mit Überweisung ohne Zuzahlung aufgesucht werden.
Verbindet man diese Regelung noch mit der Sonderregelung, dass nur beim erstmaligen Aufsuchen eines Notfalldienstes erneut gezahlt werden muss und alle weiteren Inanspruchnahmen eines Notdienstes "frei" sind, erzielt man die geringstmögliche Steuerungswirkung.
Bei der vom Gesetzgeber beschlossenen Form der Praxisgebühr ist eine Steuerungsfunktion kaum noch gegeben. Mit der einmaligen Zahlung von 10 Euro sind alle regulären Arztinanspruchnahmen eines Quartals abgedeckt. Es gibt nur noch die kleine Schwelle vor der Inanspruchnahme des ersten Arztes. Alle weiteren Ärzte sind dann "frei". Ebenso muss im Notdienst je Quartal auch nur ein Mal gezahlt werden, alle anderen Inanspruchnahmen von Notdiensten sind "frei" (ausführlicher bei Praxisgebühr 2).
Was letztlich übrigbleibt, ist die Geldbeschaffungsfunktion der Praxisgebühr für die kranken Kassen. Welche Kosten, Mühen und Ärger der Einzug dieser nutzlosen Praxisgebühr den Ärzten verursacht, ist Politik und Kassen völlig gleichgültig. Hauptsache, der Patient wird gemolken, optimalerweise ohne den inkassoverpflichteten Ärzten für das Inkasso eine Vergütung zahlen zu müssen.
Um die Versicherten noch weiter zu schonen, gilt auch für die Praxisgebühr die Belastungsgrenze von 2 % der Bruttoeinkünfte, bei chronisch Kranken nur 1 %. Ist dieser Prozentsatz einmal erreicht, entfällt jegliche Steuerungswirkung, aber auch jegliche Geldbeschaffungsfunktion.
Zitieren erlaubt mit Quellenangabe: www.kapiertnix.de
weiter zu Praxisgebühr 2
Autor: Hans-Peter Meuser, zuletzt aktualisiert am 26.06.2004